106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie aus den Erwägungen zur Täterkomponente hervorgeht, lebt der Beschuldigte in geordneten beruflichen, sozialen und finanziellen Verhältnissen. Es weist lediglich eine geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafe auf und liess sich seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen. Auch wenn das Urteil der Kammer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil milder ausfällt, gibt es beim Beschuldigten keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose, die den unbedingten Vollzug der Geldstrafe notwendig erscheinen lassen.