Aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtgeldstrafe für den Beschuldigten die Grenze von 180 Tagessätze deutlich überschreitet, erübrigen sich ausführliche Berechnungen zur Zusatzstrafe: Bei Asperation der acht Tagessätze gemäss Strafbefehl vom 27. August 2019 sowie Abzug der bereits ausgefällten Strafe kommt die vorliegende Zusatzstrafe immer noch über 180 Tagessätzen zu liegen. In Anwendung der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zusatzstrafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren. 21.3 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient monatlich und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns CHF 5'442.00. Relevante