49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. August 2019 unter anderem zu einer Geldstrafe von acht Tagesätzen verurteilt (pag. 656 f.). Damit liegt eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtgeldstrafe für den Beschuldigten die Grenze von 180 Tagessätze deutlich überschreitet, erübrigen sich ausführliche Berechnungen zur Zusatzstrafe: