Berühren der Brüste Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin unter dem BH an den nackten Brüsten berührt. Auch damit hat er ihre sexuelle Entwicklung gefährdet, wobei die Intensität des Eingriffs im Vergleich zu einem Zungenkuss knapp tiefer beurteilt wird. In Bezug auf die übrigen Faktoren des Tatverschuldens kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Für ein einmaliges Berühren der Brust erscheint eine Strafe im Bereich von 60- 90 Tagessätzen angemessen.