19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er über das Wohl der Straf- und Zivilklägerin stellte. Sein Handeln war ohne weiteres vermeidbar. Durch diese tatbestandsimmanenten Elemente wird das Tatverschulden weder erhöht noch gemindert. 19.3 Fazit Tatverschulden Nach dem Gesagten bewegt sich das Tatverschulden insgesamt noch in einem leichten Bereich.