Der neun Jahre ältere Beschuldigte mit abgeschlossener Berufsausbildung trug gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Verantwortung, im Berufsalltag für ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu sorgen. Mit dem verabreichten Zungenkuss kam er nicht nur dieser Verantwortung nicht nach, sondern missbrauchte seine Machtposition und das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin in verwerflicher Weise. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen.