In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin als Lernende im ersten Lehrjahr eine deutliche Grenzüberschreitung begangen hat. Diese hat bei der Straf- und Zivilklägerin denn auch eine grosse Stressreaktion ausgelöst, da sie die ungewollte Nähe zum Beschuldigten erdulden musste, sich aufgrund der Grössen- und Machtverhältnisse nicht zu wehren traute und überdies befürchtete, bei einer Meldung der Vorfälle ihre Lehrstelle zu verlieren.