Ein solches Erlebnis gefährdet die sexuelle Entwicklung einer jungen Person wie der Straf- und Zivilklägerin, selbst wenn sie sich nur noch knapp im Schutzalter befindet. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin als Lernende im ersten Lehrjahr eine deutliche Grenzüberschreitung begangen hat.