Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an und die Straf- und Zivilklägerin erlitt durch seine Handlungen keine körperlichen Schmerzen. Auf dem Spektrum der denkbaren Rechtsgutsverletzungen ist der Kuss aufgrund dieser Kriterien im unteren Bereich anzusiedeln. Die Handlung ist jedoch keineswegs zu bagatellisieren: Bei einem aufgedrängten Zungenkuss handelt es sich um einen intensiven Eingriff in die sexuelle und körperliche Integrität. Ein solches Erlebnis gefährdet die sexuelle Entwicklung einer jungen Person wie der Straf- und Zivilklägerin, selbst wenn sie sich nur noch knapp im Schutzalter befindet.