187 StGB). Der Beschuldigte verabreichte der damals kurz vor ihrem 16. Geburtstag stehenden Straf- und Zivilklägerin während der Dienstzeit im Badezimmer eines AG.________-bewohners einen Zungenkuss. Die Dauer und Intensität des Kusses sind nicht bekannt. Die Straf- und Zivilklägerin wollte diese Art von Intimität mit dem Beschuldigten nicht, wobei sie den Beschuldigten beim Kuss – im Gegensatz zum Versuch, sie im Intimbereich zu berühren – nicht direkt darauf hinwies. Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an und die Straf- und Zivilklägerin erlitt durch seine Handlungen keine körperlichen Schmerzen.