Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab (MAIER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 1 f. zu Art. 187 StGB).