26 rin zu bagatellisieren, erscheint eine Geldstrafe im Quervergleich mit der mit Busse bedrohten sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB vorliegend angemessen. Der Beschuldigte ist demnach für jeden einzelnen Vorfall mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Der erste Zungenkuss gilt dabei als das eingriffsintensivste Delikt; dafür wird die Einsatzstrafe gebildet (pag. 556, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).