Die Geldstrafe erscheint denn auch mit Blick auf die übrigen Kriterien für die Bestimmung der Strafart die geeignete Sanktion. Aufgrund der erwarteten spezialpräventiven Wirkung der Geldstrafe ist es vorliegend nicht angezeigt, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die Geldstrafe als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der Freiheitsstrafe. Dies gilt umso mehr, als sich die zu beurteilenden Vorfälle kurz vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin und damit gerade noch im Anwendungs-/ und Schutzbereich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern ereigneten. Ohne die Vorfälle für die Straf- und Zivilkläge-