Der Beschuldigte fiel vor den vorliegend beurteilten Delikten strafrechtlich nicht auf. Danach – jedoch vor Eröffnung des vorliegenden Verfahrens – kam es zu einem, jedoch nicht einschlägigen, Strafregistereintrag wegen einem Vorfall im Strassenverkehr (pag. 656 f.). Der Beschuldigte befindet sich in geregelten beruflichen, finanziellen und familiären Verhältnissen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Entsprechend kann ihm auch der bedingte Vollzug gewährt werden (siehe Ziff. 21.4 unten).