aStGB). Der Beschuldigte ist bei den einzelnen Vorfällen jeweils ähnlich vorgegangen. Die Tatumstände sind identisch und das Verschulden vergleichbar. Alle Vorfälle betreffen denselben Tatbestand und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich über die Begehung der einzelnen Delikte nicht verändert. Entsprechend fallen die Erwägungen zur Strafart für die einzelnen Delikte identisch aus. Es rechtfertigt sich daher, die Wahl der Strafart zusammengefasst zu begründen. Der Beschuldigte fiel vor den vorliegend beurteilten Delikten strafrechtlich nicht auf.