Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB resp. Art. 41 aStGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Sexuelle Handlungen mit Kindern können gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden, wobei die Geldstrafe nach neuem Recht maximal 180 Tagessätze, nach altem Recht maximal 360 Tagessätze betragen darf (Art. 34 StGB resp. aStGB).