Der Beschuldigte hat mehrfach sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen. Ein Teil dieser Handlungen erfolgte im Jahr 2017, der andere Teil im Jahr .________ und somit nach in Krafttreten der revidierten Bestimmungen. Für diesen zweiten Teil der Delikte stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht – sie können von vornherein nur nach dem neuen Recht beurteilt werden. Für die Tatbegehung im Jahr 2017 beurteilt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der konkreten Strafzumessung. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist für jede der Tatbegehungen vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen.