Zu ergänzen ist, dass die Verteidigung erstmals anlässlich des oberinstanzlichen Plädoyers ausführte, der Beschuldigte habe zu Beginn des Verfahrens noch nicht gewusst, wie wichtig die Altersgrenze von 16 Jahren in der Schweiz sei. Dem ist nicht zu folgen, da sich der Beschuldigte ansonsten selber entsprechend geäussert hätte. Daneben lebte der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz und muss um die Bedeutung des Schutzalters und dessen Ausgestaltung hierzulande gewusst haben. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.