Wie das Beweisverfahren weiter gezeigt hat, wusste der Beschuldigte um das Alter der Privatklägerin und nahm dennoch wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen mit ihr vor. Dass dem Beschuldigte das in der Schweiz geltende Schutzalter von 16 Jahren nicht bekannt gewesen wäre, wurde nicht geltend gemacht. Dass es sich bei Zungenküssen und Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile um sexuell motivierte Handlungen handelt, ist offenkundig und musste sich der Beschuldigte bewusst sein. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist.