__ einmal wöchentlich an den Po, sowie insgesamt zwei Mal unter dem Büstenhalter an die Brust gefasst und gab ihr insgesamt zwei Küsse, bei denen er mit der Zunge in ihre Mundhöhle eindrang. Die Privatklägerin war im besagten Zeitraum unter 16 Jahren alt. Es handelt sich bei sämtlichen genannten Handlungen offensichtlich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Das Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern gelang dem Beschuldigten indessen nicht, da die Privatklägerin seine Hand wegstiess/wegschlug. Diesbezüglich fehlt es am Erfolg des objektiven Tatbestandes.