12. Tatbestand Den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, wird er milder bestraft (Art. 187 Ziff. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes zutreffend ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 552, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).