In der Gesamtschau hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum das Alter der Straf- und Zivilklägerin kannte. Dies erklärt denn auch, warum der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derart umständlich und unglaubhaft zu begründen versuchte, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin um ihr Alter gefragt habe, während er zu Beginn des Verfahrens keinerlei entsprechende Aussagen gemacht hatte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 erster Abschnitt und Ziff. 1.2 erster Abschnitt der Anklageschrift gilt als erstellt. 23 III. Rechtliche Würdigung