61 Z. 493). Es erscheint daher naheliegend, dass sich die beiden auch über das Alter der Straf- und Zivilklägerin ausgetauscht haben, zumal sie damals kurz vor ihrem 16. Geburtstag stand und die Geburtstage der Mitarbeitenden auf einem aufgehängten «Geburtstagsblatt» ersichtlich waren (Straf- und Zivilklägerin: pag. 50 Z. 88 f.; Beschuldigter: pag. 33 Z. 226 f.). In der Gesamtschau hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum das Alter der Straf- und Zivilklägerin kannte.