Schliesslich war das junge Alter der Straf- und Zivilklägerin auch Gesprächsthema zwischen E.________ und dem Beschuldigten, indem der Beschuldigte dieser gesagt habe, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm «viel zu jung» (pag. 100 Z. 141). Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte das Alter der Straf- und Zivilklägerin nicht mitbekommen haben soll. Weiter sprachen die beiden über diverse private Themen– so wusste die Straf- und Zivilklägerin insbesondere auch, wie alt und wie gross der Beschuldigte war resp. ist (pag. 42 Z. 94 und pag. 61 Z. 493).