66 Z. 70 und pag. 67 Z. 99), als unerfahren/unreif (E.________: pag. 101 Z. 227 ff. und pag. 102 Z. 259) oder betonten den Altersunterschied zwischen ihnen und der Straf- und Zivilklägerin (O.________: pag. 85 Z. 37 f.; F.________: pag. 92 Z. 36). Damit übereinstimmend hat die Straf- und Zivilklägerin angegeben, im Betrieb sei bekannt gewesen, wie alt sie sei. Einige hätten gesehen, dass sie sehr jung sei und sie gefragt, ob sie noch ein Zwischenjahr gemacht habe (pag. 50 Z. 78 ff.). Schliesslich war das junge Alter der Straf- und Zivilklägerin auch Gesprächsthema zwischen E._____