Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme selber an, die Straf- und Zivilklägerin sei «jung» resp. «sehr jung» gewesen beim Beginn ihrer Lehre. Da der Beschuldigte selber das 8. und 9. Schuljahr und auch seine berufliche Ausbildung in der Schweiz absolviert hat, wusste er, dass in den einschlägigen Jahrgängen eine Lernende oft erst während dem ersten Lehrjahr 16 Jahre alt wurde, insbesondere, wenn sie «sehr jung» wirkte. Ihr junges Alter scheint im Betrieb denn auch allgemein aufgefallen zu sein. So beschrieben mehrere der befragten damaligen Mitarbeitenden die Strafund Zivilklägerin von sich aus als «sehr jung» (X.________: pag. 66 Z. 70 und pag.