61 Z. 493). Allein gestützt auf ihre Aussagen kann sein Wissen um das Alter der Straf- und Zivilklägerin damit nicht als erstellt gelten. Es gibt in den Akten allerdings verschiedene zusätzliche Elemente, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte um das Alter der Straf- und Zivilklägerin wusste: Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme selber an, die Straf- und Zivilklägerin sei «jung» resp. «sehr jung» gewesen beim Beginn ihrer Lehre.