22 digten wahrheitswidrig gesagt hat, sie sei bereits 16 Jahre alt. Auch die Straf- und Zivilklägerin hat in diesem Punkt allerdings nicht klare Aussagen gemacht. Während sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuletzt angab, sie habe dem Beschuldigten ihr Alter mitgeteilt, sagte sie ansonsten – auch in der erstinstanzlichen Einvernahme, sie sei nicht sicher, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter mitgeteilt habe, auch wenn sie meinte/das Gefühl habe, ihm dies gesagt zu haben (pag. 61 Z. 493).