Diese Aussagen erscheinen aufgrund der grossen Widersprüche und den umständlichen Erklärungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht glaubhaft. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten entstehen starke Zweifel daran, dass er das Alter der Straf- und Zivilklägerin nicht kannte und es kann insbesondere ausgeschlossen werden, dass sie dem Beschul-