Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um das Alter der Straf- und Zivilklägerin wusste. Wie bereits ausgeführt, stellte sich der Beschuldigte zunächst auf den Standpunkt, ihr Alter nicht gekannt zu haben, um dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anzugeben, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm mitgeteilt, sie sei 16 Jahre alt. Diese Aussagen erscheinen aufgrund der grossen Widersprüche und den umständlichen Erklärungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht glaubhaft.