Aufgrund dieser neuen Einseitigkeit, des Zeitablaufs sowie der Differenz zu den bereits gemachten Aussagen, kann auf die Bemerkungen, wonach die Straf- und Zivilklägerin regelmässig mit Knutschflecken am Hals zur Arbeit gekommen sei, sich älter gegeben habe als sie gewesen sei und über die Zurückweisung des Beschuldigten gekränkt gewesen sei, kaum abgestellt werden. Diese wären angesichts der obenstehenden Erwägungen denn auch nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um das Alter der Straf- und Zivilklägerin wusste.