Sie schilderte auch, dass der Beschuldigte den Arbeitsort gewechselt habe, weil er mit der Abteilungschefin P.________ nicht «klargekommen» sei (pag. 101 Z. 190 ff.). Ihre Aussagen waren demnach in der tatnäheren Einvernahme differenzierter. Aufgrund dieser neuen Einseitigkeit, des Zeitablaufs sowie der Differenz zu den bereits gemachten Aussagen, kann auf die Bemerkungen, wonach die Straf- und Zivilklägerin regelmässig mit Knutschflecken am Hals zur Arbeit gekommen sei, sich älter gegeben habe als sie gewesen sei und über die Zurückweisung des Beschuldigten gekränkt gewesen sei, kaum abgestellt werden.