An diesem Beweisergebnis vermag auch das oberinstanzlich eingereichte Schreiben von E.________ vom 26. Januar 2023 nichts zu ändern. E.________ verfasste dieses Schreiben auf Bitte des Beschuldigten hin (pag. 680 Z. 22 ff.). Ihre schriftlichen Ausführungen entsprechen zu einem Teil ihren Aussagen am 24. Februar 2020 bei der Polizei: Bereits dort hatte sie erwähnt, sie habe die Straf- und Zivilklägerin als etwas überheblich wahrgenommen, diese habe über Dinge gesprochen, zu denen ihr die Erfahrung gefehlt habe (pag. 101 Z. 224 ff.). Sie habe bei Fehlern behauptet, sie sei falsch instruiert worden und habe andere Leute gegeneinander ausgespielt (pag. 102 Z. 252 ff.).