Es ist korrekt, für die zeitliche Einordnung der Zungenküsse auf die damalige Vorstellung der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte etwa am .________ eine Tochter bekommen habe (pag. 47 Z. 309 und pag. 675 Z. 20 ff.) und die Zungenküsse ungefähr in den letzten drei Wochen vor der Geburt des Kindes passiert seien (pag. 61 f. Z. 506 ff.). Entsprechend trifft zu, dass sich die beiden Zungenküsse vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin am .________ ereigneten. An diesem Beweisergebnis vermag auch das oberinstanzlich eingereichte Schreiben von E.________ vom 26. Januar 2023 nichts zu ändern.