_ geboren und wurde folglich am .________ 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin nicht mehr im Schutzalter, sodass der angeklagte Sachverhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sein kann und der Tatzeitraum entsprechend eingeschränkt ist. Es ist näher zu prüfen, ob der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin kannte und ob die Zungenküsse, die gemäss Aussagen der Privatklägerin gegen Ende der Phase mit den Übergriffen dazu kamen, vor ihrem Geburtstag stattgefunden haben.