Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht der Praxisbegleiter/Ausbildner oder Vorgesetzte der Straf- und Zivilklägerin war, ihr jedoch als L.________ (Berufsbezeichnung) konkrete Arbeiten zeigte (Straf- und Zivilklägerin: pag. 43 Z. 120, pag. 51 Z. 102 ff., pag. 52 Z. 154 ff. und pag. 53 Z. 184 f.; Beschuldigter: pag. 17 Z. 34 ff., pag. 22 Z. 310 ff., pag. 30 Z. 99 ff. und pag. 31 Z. 127 f.). Auch hinsichtlich des Endes der Vorfälle kam die Vorinstanz zutreffend zu folgendem Schluss (pag. 550, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin ist am .________ geboren und wurde folglich am .