Im Gegenteil: Unter der Voraussetzung, dass die Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin zutreffen, lassen sich auch die Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nachvollziehen. In der Gesamtschau hat die Kammer demnach keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert zugetragen haben. Demnach trifft folgendes Beweisergebnis der Vorinstanz zu (pag. 550, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte griff der Privatklägerin während der gemeinsamen Arbeit im I.________ in J.___