Seine Darstellung der Ereignisse ist nicht glaubhaft. 11.3 Gesamtwürdigung Die Straf- und Zivilklägerin hat die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten konstant, detailreich, nachvollziehbar und in sich logisch geschildert. Ihre Aussagen sind glaubhaft und finden verschiedentlich Stütze in den weiteren Beweismitteln. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber wenig glaubhaft und damit nicht geeignet, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu entkräften. Im Gegenteil: