20 wenn sie die Schule abschlossen und eine Lehre begannen. Seine Aussagen an der Hauptverhandlung wirken umso mehr konstruiert und vorgeschoben. Im Kombination mit dem Widerspruch zu seinen ersten Aussagen sind seine späteren, wonach er das Alter der Straf- und Zivilklägerin gekannt und ihm diese mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt, nicht glaubhaft. Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten somit zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche zu finden. Seine Darstellung der Ereignisse ist nicht glaubhaft.