461, Z. 5 ff.). Wenn dem so gewesen wäre, dass er dieser Ungleichbehandlung hätte auf den Grund gehen wollen, hätte er dies bereits anlässlich seiner ersten beiden Befragungen ausführen können. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren in die Schweiz kam und hier die 8. und die 9. Klasse absolvierte (pag. 652). Ihm war demnach bestens bekannt, wie alt Personen in der Schweiz damals normalerweise waren,