460, Z. 33 f.). Abgesehen davon, dass die Schulpflicht in der Schweiz elf Jahre dauert und die Kinder bei Beginn der Schulpflicht in der Regel vier Jahre alt sind, demzufolge die Schulpflicht im Alter von 15 Jahren endet, ist auch die Erklärung des Beschuldigten für das Erfragen des Alters der Privatklägerin speziell bzw. wirkt gesucht. So habe er erst mit .________ die Ausbildung anfangen können, weil er es als Ausländer schwer gehabt habe. Daher habe er sich für ihr Alter interessiert (pag. 461, Z. 5 ff.).