Die Vorinstanz hat dazu zutreffend Folgendes erwogen (pag. 549 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter ist auffällig, dass der Beschuldigte wohl über die Zeit gemerkt hat, dass es besser ist zu behaupten, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie sei 16 Jahre alt. Anders lässt sich der Widerspruch nicht auflösen, dass er zunächst ausführte, wie alt sie gewesen sei, habe er nicht genau gewusst. Er habe einfach gewusst, dass sie jung gewesen sei (pag. 20, Z. 180 ff.) und später, anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe erzählt, sie sei 16, sie habe aber auch schon 22- oder 23-jährige Freunde gehabt.