_ eifersüchtig reagierte, ist nicht zu erwarten, dass sie – damals mit dem ersten Kind schwanger – auf das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin so ruhig reagiert hätte. Schliesslich ist aussagekräftig, dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Alter der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Verfahrens immer bestimmter wurden, bis er am Schluss angab, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm selber gesagt, sie sei bereits 16 Jahre alt, wogegen seine allererste Aussage auf Frage nach der Straf- und Zivilklägerin lautete: «Sie war jung, als sie die Lehre begann» (pag. 17 Z. 47). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend Folgendes erwogen (pag.