685 f. Z. 20 ff.). Auffällig ist weiter die vom Beschuldigten geschilderte, angebliche Reaktion seiner heutigen Ehefrau, nachdem er ihr gesagte habe, die Straf- und Zivilklägerin laufe ihm nach, sei vermutlich in ihn verliebt und habe ihn «auch umarmt und so». Sie soll daraufhin geantwortet haben, sie «finde das nicht schön» und er solle aufpassen, damit man ihm nicht plötzlich etwas vorwerfen könne (pag. 19 Z. 160 ff. und pag. 685 Z. 1 ff.). Diese Reaktion überrascht insofern, als dass der Beschuldigte seine Partnerin im Zusammenhang mit F.________ – wie erwähnt – ganz anders charakterisierte. Oberinstanzlich ergänzte er auf Frage, der Kontakt mit F.________ sei kollegial gewesen (pag.