Er habe sie aber nicht angesprochen oder so. Sie habe dabei ein komisches Gefühl gehabt, habe sich unwohl, unsicher gefühlt (pag. 94 Z. 95 ff.). F.________ hat Jahrgang .________ (pag. 669). Sie ist somit zwar vier Jahre älter als die Straf- und Zivilklägerin, aber immer noch fünf Jahre jünger als der Beschuldigte. In Kombination mit dem noch jungen Alter aller Beteiligten sowie der untergeordneten Position von F.________ als Lernende ist auffällig, dass der Beschuldigte auch zu ihr den Kontakt suchte. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich