das «Nachlaufen»: Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht imstande gewesen sein soll, entsprechende Grenzen wirksam zu setzen und vier Anläufe gebraucht haben soll, um die nötige Distanz herzustellen. Die Selbstdarstellung des Beschuldigten als auf professionelle Distanz bedachter Arbeitskollege wird denn auch mit Blick auf die Aussagen von F.________ und X.________ in Frage gestellt. So bemerkte X.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Schminken der Straf- und Zivilklägerin: «Ich denke, Herr A.________ reagiert auf jegliches Schminken von weiblichen Personen sehr. Wie soll ich das sagen? Er springt an, reicht das aus?» (pag. 68 Z. 160 f.). Und F.______