Seine vorgebrachte Unsicherheit erscheint mit Blick auf die genannten Faktoren vorgeschoben: Vorausgesetzt, die Straf- und Zivilklägerin hätte sich als Lernende im ersten Lehrjahr tatsächlich getraut, einen erwachsenen Arbeitskollegen in ihrem Betrieb aus Eigeninitiative zu umarmen, wäre dies nur damit erklärbar, dass der Beschuldigte als erwachsene und ausgebildete Person mit ihr ein unprofessionell nahes Verhältnis pflegte. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten geltend gemachten «verbalen» Grenzüberschreitungen resp. das «Nachlaufen»: