675 Z. 4 ff.]), des Altersunterschieds, des Machtgefälles im Betrieb sowie des dokumentierten aufbrausenden Charakters des Beschuldigten erachtet es die Kammer als unglaubhaft, dass der Beschuldigte derartige Grenzüberschreitungen der Straf- und Zivilklägerin nicht hätte abwehren können und abgewehrt hätte – wenn diese denn stattgefunden haben und er sich tatsächlich daran gestört hat. Seine vorgebrachte Unsicherheit erscheint mit Blick auf die genannten Faktoren vorgeschoben: