An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, er habe die Straf- und Zivilklägerin zum Trösten umarmt, wenn diese einen schlechten Tag/Stimmungsschwankungen/Probleme mit ihrem Freund gehabt oder geweint habe (pag. 459 Z. 33, pag. 682 Z. 32 ff. und pag. 683 Z. 5 ff.). Schliesslich brachte er vor, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn teilweise gegen seinen Willen umarmt. Darauf angesprochen schilderte er in der oberinstanzlichen Einvernahme, sie sei