Sodann schilderte der Beschuldigte die Situationen, in denen es zu Umarmungen gekommen sei, später im Verfahren anders als zu Beginn und stellte sich dabei zunehmend als fürsorglichen Arbeitskollegen dar: In der ersten Einvernahme gab er an, sie hätten sich zur Begrüssung oder Verabschiedung umarmt, sowie, wenn die Straf- und Zivilklägerin eine gute Prüfung geschrieben habe (pag. 19 Z.121 ff., pag. 20 Z. 189 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, er habe die Straf- und Zivilklägerin zum Trösten umarmt, wenn diese einen schlechten Tag/Stimmungsschwankungen/Probleme mit ihrem Freund gehabt oder geweint habe (pag.